Insolvenz in Eigenverwaltung

Insolvenz in Eigenverwaltung

Was wir in Corona-Zeiten beachten müssen

Ich erinnere mich noch gut an den 12. Januar 2016 – heute vor 5 Jahren. Meiningen/Thüringen der letzte Tag – der Tag der Abstimmung über den Insolvenzplan – meiner ersten Insolvenz in Eigenverwaltung. Auf der einen Seite Herr Köllmer, ein Elektrounternehmer mit Kampfgeist, ein Mensch, der durch das Tal der Tränen gegangen war, um sein Unternehmen zurückzugewinnen und mit seinen Mitarbeitern in die Zukunft zu gehen. Auf der anderen Seite ein Sachwalter aus Erfurt von der Kanzlei Schultze und Braun, dessen Ziel wohl nicht die Fortführung des Unternehmens durch Herr Köllmer war.

Das Ergebnis war denkbar knapp, der Insolvenzplan wurde bestätigt. Sodass die volkswirtschaftliche Vernunft obsiegte. Auch nach fünf Jahren telefoniere ich mit dem Unternehmer regelmäßig. Zum einen legt er noch immer Wert auf meinen Rat, zum anderen ist er ein wichtiger Bestandteil meines kompetenten Netzwerkes. In den letzten Tagen diskutiere ich oft mit Kollegen, was sind die richtigen Sanierungselemente für Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage am Ende des zweiten Lockdown? Hier ist die Insolvenz in Eigenverwaltung gewiss ein sinnvolles Instrument.

Viele Geschäftsführer durch Corona-Krise gebeutelter Unternehmen wiegen sich in Sicherheit aufgrund der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Verkennen allerdings, dass diese nur für Überschuldung und nicht für Zahlungsunfähigkeit gilt. Hier ist es für meine Kollegen und mich Aufklärungsarbeit zu leisten, um Haftungsrisiken zu minimieren und frühzeitig sinnvolle Sanierungsschritte einzuleiten.

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